Herausgabe eines amtlich verwahrten Testaments

§ 2556 Abs. 2 S 1 bestimmt, dass der Erblasser jederzeit die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments verlangen kann. Für den Fall, dass es sich dabei um ein vor einem Notar errichtetes Testament handelt, muss berücksichtigt werden, dass dieses Testament mit der Rückgabe gleichzeitig als widerrufen gilt. Dies führt dazu, dass die für den Widerruf eines Testaments erforderlichen Voraussetzungen bei der Rückgabe vorliegen müssen. Der Widerruf ist praktisch ebenfalls eine letztwillige Verfügung, mit Willen das hinterlegte Testament wieder zurück nehmen zu wollen bzw. zu widerrufen. Dies kann man aber nur dann tun, wenn man die Voraussetzungen zur Testierfähigkeit und damit zur Errichtung eines Testaments noch erfüllt.